AGB’s

§ 1 ALLGEMEINES & VERTRAGSABSCHLUSS

    1. Energy Dat Media & Music Productions wird als Einzelunternehmen geführt. Alleiniger Inhaber ist Thomas Körffer. Energy Dat Media & Music Productions ist kein eigenständiges Unternehmen, sondern lediglich eine Produktbezeichnung für eine Dienstleistung, die durch Thomas Körffer erbracht wird.
    2. Energy Dat Media & Music Productions erbringt seine Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Bestandteil sämtlicher mit Energy Dat Media & Music Productions und Thomas Körffer geschlossenen Geschäftsverhältnisse und / oder Verträge sind und werden.
    3. Sämtlichen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen unsererseits liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, auch wenn wir Bestellungen ausführen, ohne zuvor diesen Bedingungen ausdrücklich widersprochen zu haben. Mündliche Nebenabreden und Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 URHEBERRECHTLICHE NUTZUNGSRECHTE / LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

    1. Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und den Komponisten ist die Einräumung ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber. Der Komponist bleibt berechtigt, die Komposition für eigene Demonstrationszwecke (Showreel, Demotape) zu verwerten. Ist Gegenstand des Auftrages die Bearbeitung oder Verwendung geschützter Werke oder Sprache, so obliegt es dem Auftraggeber, die notwendige Erlaubnis des Originalurhebers einzuholen. Rechte, die die Urheber von Werken an die GEMA und/oder Musikverlage übertragen haben, sind nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an Energy Dat Media & Music Productions abgegolten; der Auftraggeber verpflichtet sich folglich, alle insoweit anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu den Verwertungsgesellschaften (wie beispielsweise der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten.
    2. Energy Dat Media & Music Productions ist im Falle der Verwendung vom Auftraggeber zu Verfügung gestellten Materialien nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt bestellter Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden und hält Energy Dat Media & Music Productions insbesondere von Ansprüchen Dritter frei. Sollte Energy Dat Music von Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den durchgeführten Transfers oder Digitalisierungen in Anspruch genommen werden, so hat der Kunde Schadenersatz zu leisten und die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen.
    3. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, schließen die an den Auftraggeber übertragenen Rechte sämtliche den Komponisten selbst, den beteiligten Interpreten und den sonstigen Mitwirkenden an der Werkaufnahme zustehenden übertragbaren Rechten und Ansprüchen, insbesondere sämtliche Leistungsschutzrechte und Ansprüche ein. Unberührt bleiben die Ansprüche, die die Komponisten, die ausübenden Künstler und sonstigen Leistungsschutzberechtigten aufgrund ihrer Verträge mit der GEMA bzw. GVL haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich auch insoweit, alle anfallenden Gebühren für die mechanische Vervielfältigung, öffentliche Aufführung etc. im Verhältnis zu Verwertungsgesellschaften (wie bspw. der GEMA und der GVL), Musikverlagen und/oder Urhebern ordnungsgemäß zu entrichten.
    4. Der Komponist überträgt dem Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte ausschließlich zu dem vertraglich vereinbarten Zweck. Die Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte (inhaltlich, zeitlich, räumlich) bedarf für jeden Einzelfall einer besonderen schriftlichen Vereinbarung sowie die Zahlung einer zusätzlichen angemessenen Vergütung an den Komponisten. Ohne vorherige schriftlicher Einwilligung des Komponisten ist der Auftraggeber insbesondere nicht berechtigt die Komposition umzugestalten, zu bearbeiten, neu aufzunehmen oder mit Bild-, Text- und/oder Tonmaterial eines anderen Produktes als dem vertraglich vereinbarten zu synchronisieren.Sollte die Komposition ein bestehendes Urheber- oder ein anderes Immaterialgüterrecht Dritter verletzen, haftet der Komponist maximal bis zur Höhe des entsprechenden Kompositions-Honorars. Der Auftraggeber verpflichtet sich, außer in Fällen vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns des Komponisten, die darüber hinaus gehenden Schäden auszugleichen.
    5. Bei der Verwendung seines Werkes hat der Komponist Anspruch, in branchenüblicher Weise als Urheber bezeichnet zu werden (Beschriftung sämtlicher Sendekopien, Copyright-Vermerk im Vor-oder Abspann bei Bildtonträgern u.ä.). Der Auftraggeber ist ohne schriftliche Mitteilung an die Komponisten nicht berechtigt, die von den Komponisten angegebene Werkbezeichnung bzw. den vom Auftraggeber verwendeten bzw. angemeldeten Titel einer Produktion zu verändern. Der Auftraggeber erfüllt für die von ihm vorgenommene oder beauftragte Vervielfältigung und Verbreitung der Komposition anfallenden gesetzlichen oder vertraglichen Urheberrechtsverbindlichkeiten. Nach Veröffentlichung stellt der Auftraggeber dem Komponisten unaufgefordert kostenfreie Belegstücke zur Verfügung.
    6. Der Komponist hat das Recht, sämtliche die Verbreitung seines Werkes betreffenden Unterlagen einmal jährlich auf seine Kosten durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (vereidigter Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) einsehen zu lassen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung zu Lasten des Komponisten (bspw. wegen nicht ordnungsgemäßer Anmeldung und/oder Abführung von urheberrechtlichen Nutzungsgebühren im Verhältnis zu Verwertungsgesellschaften), ist der Auftraggeber verpflichtet, die Kosten der Buchprüfung zu übernehmen.

§ 3 HAFTUNGSAUSSCHUSS

    1. Die Benutzung der Geschäftsräume von Energy Dat Media & Music Productions, sowie alle anderen sich im Gebäude befindenden Räume, einschließlich der Außenanlagen (Zufahrtswege, Garagen und Hof), erfolgt auf eigene Gefahr. Das Mitbringen von elektronischen und / oder nicht-elektronischen Gegenständen (z.B. Musikinstrumente, Gitarrenverstärker, Zubehör, etc.) erfolgt ebenfalls auf eigene Gefahr. Energy Dat Media & Music Productions haftet nicht, falls es zu Sachschäden an Energy Dat Media & Music Productions uneigenen Gegenständen an den oben genannten Orten kommt. Energy Dat Media & Music Productions haftet ebenfalls nicht, falls es zu Urheberrechtsverletzungen an Dritten durch den Geschäftspartner kommt.
    2. Erbringt Energy Dat Media & Music Productions eine Dienstleistung in Form von Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Material, so handelt Energy Dat Media & Music Productions immer im Namen des Auftraggebers und unter der Vorraussetzung, dass er es stets für den privaten Gebrauch verwendet, bzw. er im Besitz der erforderlichen Lizenzen ist. Energy Dat Media & Music Productions gibt keine Gewährleistung für die einwandfreie Kompatibilität von beschreibbaren bzw. wiederbeschreibbaren Medien (z.B. CD-R/-RW, DVD-R/-RW), die von Energy Dat Media & Music Productions erstellt wurden, mit etwaigen Lese- bzw. Abspielgeräten. Sofern die von Energy Dat Media & Music Productions erstellten Medien am Herstellungsort einwandfrei funktionieren, besteht kein Recht auf Nachbesserung für den Geschäftspartner.

§ 4 ANGEBOTE

    1. Energy Dat Media & Music Productions ist längstens 30 Tage an ein Angebot gebunden, insofern das Angebot nicht als frei bleibend, bzw. unverbindlich ausgestellt wurde. Ansonsten gilt die auf dem Angebot vermerkte Gültigkeit. Energy Dat Media & Music Productions behält sich sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige gewerbliche und nicht gewerbliche Schutzrechte an sämtlichen audio- und audiovisuellen Produktionen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor, insofern nichts Anderes für den jeweiligen Vertrag vereinbart wurde. Sämtliche vorbezeichneten Produktionen, Unterlagen und Gegenstände dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Energy Dat Media & Music Productions nicht anderweitig genutzt werden.

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG / NACHBESSERUNG

    1. Für den Fall, dass der Auftrag die Durchführung der Werkaufnahme als Produktionsbeauftragter umfasst, ist der Komponist verpflichtet, einen technisch einwandfreien Tonträger abzuliefern.
    2. Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von Energy Dat Media & Music Productions binnen 3 Arbeitstagen nach Zurverfügungstellung zu prüfen und abzunehmen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung oder verwendet der Kunde die von Energy Dat Media & Music Productions erbrachte Leistung ohne Vorbehalt, gilt dies auch ohne ausdrückliche Erklärung des Kunden als Abnahme.
    3. Energy Dat Media & Music Productions ist nur dann zur Gewährleistung bei offenkundigen Mängeln verpflichtet, wenn der Auftraggeber diese innerhalb der oben genannten Abnahmefrist schriftlich anzeigt. Der Auftraggeber hat in jedem Fall die Analyse und die Behebung der Mängel durch Energy Dat Media & Music Productions zu ermöglichen. Sollte nach dreimaliger Korrektur keine Abnahme durch den Kunden stattfinden so wird Energy Dat Media & Music Productions einen unabhängigen Sachverständigen hinzuziehen. Die Kosten hierfür trägt die Partei zu deren Ungunsten entschieden wird. Abgenommene Teile des Auftrages sind in jedem Fall zahlbar. Droht infolge eines Mangels der Eintritt eines Schadens, hat der Kunde alle ihm zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung eines solchen Schadens zu treffen und im übrigen Energy Dat Media & Music Productions unverzüglich zu informieren.
    4. Energy Dat Media & Music Productions verpflichtet sich, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über ihm bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren.
    5. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Energy Dat Media & Music Productions Eingriffe in das Werk vornimmt oder vornehmen lässt, sofern durch diese Eingriffe ein Fehler und/oder Schaden entsteht und/oder soweit hierdurch ein Fehler und/oder Schaden verstärkt wird. Den Beweis dafür, dass der Schaden nicht durch den von ihm vorgenommenen/veranlassten Eingriff verursacht bzw. verstärkt wurde, hat der Kunde zu führen.
    6. Schadensersatzansprüche können in allen Fällen, auch bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Nachlieferung, nur dann gegen Energy Dat Media & Music Productions geltend gemacht werden, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Thomas Körffer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.
    7. Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- und Tonmaterial haftet Energy Dat Media & Music Productions nur bis zum Materialwert des Originalmaterials. Der Ersatz ideeller Werte ist ausgeschlossen. Für Schäden an unwiederbringlichen oder schwer ersetzlichen Bild- und Tonaufnahmen übernimmt Energy Dat Media & Music Productions ebenfalls keine Haftung über den reinen Materialwert hinaus, insbesondere Schadensersatzansprüche einschließlich entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Bestellers sind ebenfalls ausgeschlossen.
    8. Alle Leistungen und Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

§ 6 VERTRAGSABBRUCH / VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG / ABBRUCH DER ARBEITEN

    1. Wird ein noch nicht begonnener Auftrag aus Gründen, die nicht von Energy Dat Music zu vertreten sind, nicht ausgeführt, so kann Energy Dat Music – ohne dass es eines Schadensnachweises bedürfte – ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars berechnen, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens durch Energy Dat Music ausdrücklich unberührt bleibt. Wird ein bereits angefangener Auftrag aus von Energy Dat Music nicht zu vertretenden Gründen nicht fertiggestellt, so steht Energy Dat Music das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gem. Auftragsbestätigung von Energy Dat Music begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt in beiden Fällen der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT

    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag verbleiben das Eigentum an den die Werkaufnahme verkörpernden Tonträgern sowie sämtliche Rechte an alle im Rahmen des Auftrages erstellten Werken bei Energy Dat Media & Music Productions. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Nutzungsrecht an den im Rahmen des Vertrages abgelieferten Materialien; bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus dem Vertrag ist der Auftraggeber also nicht berechtigt, derartige Materialien in irgendeiner Form zu verwenden bzw. durch Dritte verwenden zu lassen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist Energy Dat Media & Music Productions berechtigt, die Werkaufnahme zurückzuverlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
      2.Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 8 GEHEIMHALTUNG

    1. Beide Parteien verpflichten sich zeitlich unbegrenzt, bei Durchführung eines Auftrages größtmögliche Sorgfalt walten zu lassen und über die ihnen bekannt gewordenen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, auch nach Beendigung ihrer Geschäftsbeziehung Stillschweigen zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Vertrages beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung der jeweils anderen Partei erfolgen. Als vertrauliche Informationen gelten neben ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen auch solche Informationen, bei denen sich ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei aus den Umständen ergibt. Hierzu zählen insbesondere die Preisvereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Parteien verwahren und sichern diese Informationen so, dass die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Dritte ausgeschlossen ist.

§ 9 PFLICHTEN DES KUNDEN & HAFTUNG FÜR SCHÄDEN BEI PRODUKTION

    1. Der Kunde hat Energy Dat Media & Music Productions unverzüglich über den Wechsel des Projektverantwortlichen, Änderungen seiner Rechtsform sowie die Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens in Kenntnis zu setzen.
    2. Der Kunde hat selbst und auf eigene Kosten für die Vermittlung der von Energy Dat Media & Music Productions erstellten Arbeitsergebnisse an Dritte zu sorgen. Sofern Energy Dat Media & Music Productions dies ausnahmsweise übernimmt, hat der Kunde Energy Dat Media & Music Productions alle dazu notwendigen Daten und Zugangsberechtigungen zur Verfügung zu stellen.
    3. Vom Kunden zur Verfügung zu stellende Daten sind an Energy Dat Media & Music Productions in für Energy Dat Media & Music Productions weiterverarbeitungsfähigen Formaten zu liefern, die zuvor mit Energy Dat Media & Music Productions einvernehmlich abgestimmt werden.
    4. Die inhaltliche und rechtliche Überprüfung der vom Kunden bereitzustellenden Daten ist Sache des Kunden. Der Kunde hat die von Energy Dat Media & Music Productions be- oder verarbeiteten Daten vor ihrer endgültigen Verwendung auf Anforderung von Energy Dat Media & Music Productions zu prüfen und zu genehmigen.
    5. Der Kunde versichert hinsichtlich der von ihm zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und Daten, dass er insoweit über alle Bearbeitungs-, Nutzungs-, Verwertungs- und sonstigen Rechte verfügt, die zur Erbringung der Energy Dat Media & Music Productions obliegenden Leistungen erforderlich sind.
    6. Der Kunde hat allen Schaden zu ersetzen, der Energy Dat Media & Music Productions dadurch entsteht, dass der vom Kunden vorgegebene und gewünschte Inhalt der von Energy Dat Media & Music Productions zu erbringenden Leistung gegen Recht und Gesetz oder gegen die guten Sitten verstößt oder Rechte Dritter verletzt, soweit Energy Dat Media & Music Productions diesen Verstoß bei der ihr zumutbaren Prüfung nicht erkennen musste.
    7. Energy Dat Media & Music Productions übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschäden deren Ursache in leichter Fahrlässigkeit zu finden sind, oder im üblichen Arbeitsablauf eines Tonstudios als normal oder vertretbar anzusehen sind. Energy Dat Media & Music Productions übernimmt keinerlei Haftung für Verlust oder Schaden an von Dritten mitgebrachten Gegenständen (Equipment etc.).
    8. Energy Dat Media & Music Productions verfügt über empfindliche Einrichtungen und Betriebsmittel, insbesondere technische Anlagen, die mit hoher Sorgfalt, Umsicht und Sachkenntnis zu behandeln sind. Mit dem Betreten und insbesondere der Inanspruchnahme dieser Anlagen und Betriebsmittel erkennt jeder Kunde eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Umgang damit an. Alle Einrichtungen und Betriebsmittel sind mit Umsicht zu nutzen, insbesondere nicht direkt von Energy Dat Media & Music Productions autorisierte Bedienungen elektrischer und elektronischer Anlagen sind untersagt.
    9. Zum Schutz von empfindlichen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln ist Energy Dat Media & Music Productions berechtigt, Kunden, die ein diese Anlagen gefährdendes Verhalten an den Tag legen, des Hauses und auch des Grundstückes zu verweisen.
    10. Energy Dat Media & Music Productions ist berechtigt, Kunden für aus Missachtung der oben festgelegten Bestimmungen entstandene Schäden haftbar zu machen.

§ 10 AUFTRAGSABWICKLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND VERSAND

    1. Für die Lieferung gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
    2. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und netto ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Energy Dat Media & Music Productions über den Betrag verfügen kann. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz gemäß § 1 DÜG zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt Energy Dat Media & Music Productions vorbehalten; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens vorbehalten.
    3. Versendung und Transport von Material aller Art erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
    4. Die Verwendung einer Werkaufnahme gilt erst dann als zulässig, wenn die Rechnung an Energy Dat Media & Music Productions vollständig bezahlt ist.
    5. Energy Dat Media & Music Productions ist berechtigt, den vereinbarten Auftrag in für den Kunden zumutbaren Teilleistungen zu erbringen.
    6. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungserhalt schriftlich bei Energy Dat Media & Music Productions anzuzeigen.

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    1. Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Teile der Geschäftssitz des Komponisten und Energy Dat Music Productions.
    2. Das Gleiche gilt hinsichtlich des ausschließlichen Gerichtstandes für sämtliche Ansprüche aus dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages, sofern nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist.
    3. Bei Teilnichtigkeiten einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bedingungen wirksam; an die Stelle der nichtigen Bedingungen tritt eine Bestimmung, die der Branchenüblichkeit am nächsten kommt.
    4. Weder die verspätete noch die versäumte oder unvollständige Ausübung eines Rechts von Energy Dat Media & Music Productions aus diesem Vertrag stellt den Verzicht auf dieses oder irgendein anderes Recht aus diesem Energy Dat Media & Music Productions dar.
     
     

    Stand vom 01.08.2023